Reisen in Deutschland trotz Corona: Was Sie jetzt wissen müssen

Reisen in Deutschland trotz Corona: Was Sie jetzt wissen müssen

Mittlerweile gibt es immer mehr Corona-Hotspots in Deutschland. Die 7-Tage-Inzidenzen nehmen täglich zu, Politiker und Wissenschaftler sprechen von der vierten Welle, die gerade durch das Land rollt.

Wer innerhalb Deutschlands reist, um einige technische Museen zu besuchen, sollte die Regeln der einzelnen Bundesländer kennen. Diese sind zum Teil sehr unterschiedlich.  Der ADAC gibt einen Überblick darüber, in welchen Bundesländern welche Regeln für den Besuch von Museen und anderen Einrichtungen gelten.

Die einzelnen Länder können eigenständig strengere Maßnahmen beschließen, wenn die Infektionslage es erfordert. In manchen Bundesländern wird vielerorts auf die 2G- oder 3G-plus-Regel gesetzt. So gilt in ganz Baden-Württemberg seit 3. November 3G plus in der Innengastronomie und geschlossenen Veranstaltungsräumen wie Theatern, Kinos, Galerien und Museen sowie in Freizeitparks und Bädern. Sachsen plant, ab 8. November landesweit die 2G-Regel etwa für Gastronomie und Veranstaltungen in Innenbereichen einzuführen.

Ebenso können Bundesländer die 3G-Regel ganz oder teilweise aussetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Bundeslandes (das sich von Bundesland zu Bundesland unterscheidet und weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel die Krankenhausbelegung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt.

 

 

Die Regeln der einzelnen Bundesländer im Überblick

 

Bundesland

Corona-Regeln

Baden-Württemberg

Die aktuelle Verordnung gilt seit dem 28. Oktober und voraussichtlich bis zum 24. November 2021. Veranstalter sind zur Überprüfung der Tests und Nachweise verpflichtet.

Von Veranstaltern/Dienstleistern/Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.

Es gilt die 3G-Regel.

Symptomfreie, nachweislich vollständig geimpfte Personen (abschließende Impfung liegt mindestens 14 Tage zurück) und symptomfreie genesene Personen, deren zugrundeliegender PCR-Test mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht, der Ausgangssperre und den Kontaktbeschränkungen befreit.

Es gilt ein dreistufiges System:

Basisstufe: 3G-Regel;

2G-Optionsmodell: Keine Maskenpflicht, kein Zutrittsverbot für Personen bis 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könen, Nicht-Schüler müssen Antigentest vorlegen; Entscheidung über 2G muss über Aushang angezeigt werden.

Warnstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 8,0 an fünf Werktagen in Folge oder die Auslastung der Intensivbetten über 250 an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen: Kontakte: ein Haushalt mit maximal fünf Personen.

Befreiung von der Maskenpflicht im 2G-Optionsmodell entfällt.

Alarmstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 12,0 die Auslastung der Intensivbetten über 390: Kontakte: ein Haushalt mit maximal einer Person.

 

Bayern

Die aktuelle Verordnung ist am 6. November in Kraft getreten und gilt voraussichtlich bis zum 24. November 2021. Die Sieben-Tage-Inzidenz wurde als Kriterium für die Pandemiebekämpfung angelöst. Einzig der Inzidenzwert von 35 gilt noch, ab dann tritt die 3G-Regel in Kraft.

Neuer Indikator ist die Krankenhausampel. Der gelbe Zustand gilt ab 1.200 neue Corona-Patienten in bayerischen Krankenhäusern innerhalb von sieben Tagen. Als Maßnahmen werden dann Kontaktbeschränkungen, Personenobergrenzen für Veranstaltungen sowie FFP2 und PCR-Tests. Rot mit zusätzlichen Maßnahmen gilt ab einer Zahl von 600 Intensivpatienten in bayerischen Krankenhäusern.

Die 3G-Regel gilt in Innenbereichen für öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Kulturveranstaltungen, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Volksfeste und öffentliche Festivitäten sind unter der 3G-Regel erlaubt.

Die Pflicht für FFP2-Masken entfällt, der Standard sind medizinische Masken. Die Maskenpflicht gilt ausnahmslos für den ÖPNV und den Fernverkehr.

 

Bremen

Die aktuelle Verordnung gilt bis voraussichtlich 15. November 2021. Betriebe der körpernahen Dienstleistungen, Zoos, Mussen, Ausstellungen, Kinos und Theater sind unter Hygieneauflagen geöffnet. Es dürfen wieder Großveranstaltungen stattfinden. Über die Landesverordnung hinaus gelten die Allgemeinverfügungen der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven, die weitere Lockerungen in den Bereichen Kontanktbeschränkungen, Kultur, Freizeit, Einzelhandel, und Veranstaltungen ermöglichen.

Es gilt die 3G-Regel in Innenräumen ab Warnstufe 1.

Ab Warnstufe 2 kann die 2G-Regel genutzt werden, dann entfällt die Maskenpflicht.

Maskenpflicht in allen Warnstufen, verschärfte Maskenpflicht in Warnstufe 2 und 3.

Warnstufe 0: Hospitalisierungsinzidenz zwischen 0 und 3.

Warnstufe 1: Hospitalisierungsinzidenz zwischen 3 und 6.

Warnstufe 2: Hospitalisierungsinzidenz zwischen 6 und 12.

Warnstufe 3: Hospitalisierungsinzidenz über 12.

 

Berlin

Eine aktualisierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt ab 26. Oktober 2021.

Weihnachtsmärkte können ohne Personenobergrenze öffnen, grundsätzlich besteht keine Testpflicht, aber Maskenpflicht. Weihnachtsmärkte können unter 2G-Bedingung geöffnet werden, dann kein Mindestabstand und keine Maskenpflicht.

Die 2G-Bedingung soll Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte und genesene Personen zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu erlangen (zumeist dann keine Maskenpflicht und Abstandsgebot, siehe Kategorien).
2G-Option wird für Hotels, Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen und ähnliche Einrichtungen und ferner für Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Bibliotheken und Archive eröffnet.

Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Testpflicht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien ab 100 Teilnehmern.
Vom Senat zugelassene Veranstaltungen mit mehr als 2000 zeitgleich anwesenden Personen unter 2G-Bedingungen keine Personenobergrenze.

Der gemeinsame Aufenthalt im Freien ist mit bis zu 100 Personen gestattet.
Sofern eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist (FFP2 bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV).

Für geimpfte und genesene Personen besteht keine Testpflicht, falls angegeben (Nachweis erforderlich), siehe Hygienregeln.

 

Hamburg

In Hamburg gilt seit dem 23.10.2021 eine aktualisierte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen

Darüber hinaus gilt in Hamburg seit dem 28.08.2021 zusätzlich zu dem 3G-Modell das neu eingeführte 2G-Modell. Dies gibt der Eventbranche, kulturellen Einrichtungen oder der Gastronomie eine weitere Möglichkeit, ihre Angebote zu unterbreiten und ihr Geschäftsmodell unter erleichterten Bedingungen durchzuführen.

Erstmalig ist auch wieder das Tanzen in Clubs und Diskotheken möglich. Abstandsregeln entfallen, Tische und Räumlichkeiten können voll ausgelastet werden und es gilt keine Sperrstunde mehr. Jeder Anbieterin oder jedem Anbieter (ob Restaurant-Besitzer oder Partyveranstalter) steht es frei, 2G-Angebote zu schaffen.

Private Zusammenkünfte sind mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich. Kinder unter 14 Jahren, Genesene und Geimpfte werden dabei nicht mitgerechnet. Private Feierlichkeiten sind zulässig. Bei Teilnahme von mehr als 10 Personen gelten weitestgehend die Vorgaben für allgemeine Veranstaltungen (Abstandsregeln, Maskenpflicht sowie eine Testpflicht im Innenbereich).

Für Veranstaltungen gelten neue Höchst-Teilnehmerzahlen: Im Freien mit festen Sitzplätzen höchstens 500 Teilnehmer, im Freien ohne feste Sitzplätze höchstens 250 Teilnehmer, in geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen höchstens 100 Teilnehmer und in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze höchstens 50 Teilnehmer.

Einem negativen Coronavirus-​Testnachweis (falls erforderlich) wird die Vorlage eines Coronavirus-​Impfnachweises oder eines Genesenennachweises gleichgestellt.

In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, dem Einzelhandel, Nahverkehr, bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, sowie in weiteren räumlichen Bereichen (jeweils angegeben), ist in geschlossenen Räumen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

Schleswig-Holstein

Die veränderte Fassung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein ist seit 17.10.2021 in Kraft. Die bestehende Corona-Bekämpfungsverordnung wird um vier Wochen verlängert. Bei der letzten Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, um Härtefällen gerecht zu werden.

Das Abstandsgebot ist in eine Empfehlung verändert worden. Die Maskenpflicht wird in den meisten Innenräumen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. Wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen. Die noch bestehenden Regelungen zur Kontaktdatenerfassung in Innenräumen werden weitgehend aufgehoben.

Ungeimpfte Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen vorlegen, zB bei Veranstaltungen und Festen, bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege), in Gasstätten und in Freizeit- und Kultureinrichtungen. In Beherbergungsbetrieben muss bei der Anreise ein höchstens 48 Stunden alter Antigen- oder PCR-Test vorgelegt werden.

Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen privaten Zweck sind innerhalb wie außerhalb geschlossener Räume mit maximal 25 Personen, die nicht geimpft oder genesen sind. Vollständig Geimpfte oder Genesene und Kinder unter 14 Jahren werden bei einer Beschränkung von zulässigen Personen nicht mitgezählt und Getesteten gleichgestellt.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Die aktuelle Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus (s. wichtige Links) ist seit 29.04.2021 in Kraft, wurde zuletzt am 8. Oktober angepasst und tritt am 5. November außer Kraft.

Für die Vorgaben wird auf die Corona-Ampel verwiesen, welche die Stufen grün, gelb, orange und rot enthält. Die Stufen berücksichtigen die Sieben-Tage-Inzidenz des Infektionsgeschehens, die Auslastung der Krankenhäuser und der Auslastung der Intensivstationen durch Coronapatienten. Das Ampelsystem sieht keine Schließungen. Das Ampelsystem beschreibt, welche Schutzmaßnahmen ab welcher Stufe gelten.

Es gilt die 3G-Regel.

Optional kann die 2G-Regel genutzt werden, dann entfallen Abstandsregeln, Maskenpflicht und Dokumentationspflicht personenbezogener Daten. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Nordrhein-Westfalen

Die aktuelle Verordnung ist am 29. Oktober 2021 in Kraft getreten. Sie gilt voraussichtlich bis einschließlich 24. November 2021. Die Maskenpflicht im Freien entfällt (außer bei Großveranstaltungen mit merh als 5000 Personen) und wird ausschließlich empfohlen. Die Obergrenze für Veranstaltungen entfällt. Für Freizeit- und Kultureinrichtungen in Innenräumen gilt nach wie vor die 3-G Regel. Gastronomische Einrichtungen müssen keinen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen einhalten.

Saarland

Die aktuelle Verordnung ist seit dem 29. Oktober in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 11. November. Der gemeinsame Aufenthalt im privaten und öffentlichen Raum ist mit zehn Personen ohne Haushaltsbegrenzung und ohne Test-/Genesenen-/Impfnachweis gestattet. Freizeitbäder sind unter Hygieneauflagen geöffnet. Veranstaltungen sind unter Hygieneauflagen mit bis zu 500 Personen im Freien bzw. bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen zulässig.

Es gilt die 3G-Regel.

Sie entfällt für Veranstaltungen im Freien, für Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Freien.

 

Hessen

Die aktuelle Verordnung ist seit dem 14. Oktober 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis einschließlich 7. November 2021.

Die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung sind die entscheidenden Indikatoren in einem zweistufigen Eskalationsstufenkonzept.

Stufe 1: Hospitalisierungswert über acht oder Zahl der Intensivpatienten über 200.

Stufe 2: Hospitalisierungswert über 15 oder Zahl der Intensivpatienten über 400.

Es gilt die 3G-Regel in Innenbereichen von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen.

2G-Optionsmodell: Abstandsregeln, Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen entfallen.

Veranstaltungen können in 3G (Abstands- und Hygienekonzept) oder im 2G-Optionsmodell durchgeführt werden.

 

Rheinland-Pfalz

Die aktuelle Verordnung ist seit dem 12. September 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 7. November. Es ist kein Lockdown mehr vorgesehen, Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos bleiben geöffnet.

Es gibt drei neue Warnstufen, die aus Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten gebildet werden.

Sie wirken sich auf die Personenzahlen bei privaten Zusammenkünften und Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich aus. Genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt.

Warnstufe 1 (Sieben Tage-Inzidenz maximal 100, Hospitalisierungs-Inzidenz unter fünf/Intensivbetten unter sechs Prozent): maximal 25 Personen im öffentlichen Raum;

Warnstufe 2 (100 bis 200/ fünf bis zehn/sechs bis zwölf Prozent): maximal zehn Personen;

Warnstufe 3 (über 200/mehr als zehn/mehr als zwölf Prozent): maximal fünf Personen.

Bei Vorliegen einer Testpflicht muss ein Schnelltest durch geschultes Personal unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden. Vor dem Betreten einer Einrichtung muss ein Selbsttest in Anwesenheit einer von deren Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden.

 

Sachsen

Die aktuelle Verordnung gilt ab dem 21. Oktober und voraussichtlich bis zum 17. November.

Es gilt das optionale 2G-Modell. Keine Abstands und Kapazitätsbeschränkungen sowie keine Maskenpflicht für Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, Sport im Innenbereich, Hallenbäder und Saunen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Großveranstaltungen ohne maximale Teilnehmerzahl, touristische Bahn- und Busfahrten, Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich. Wenn die Kapazitätsgrenze erreicht wird, sind Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen zu beachten.

Als Indikatoren gilt neben der Sieben-Tage-Inzidenz die Hospitaliseirungsquote. Für das Erreichen der Stufen reicht es aus, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind.

Die Vorwarnstufe gilt ab: Hospitalisierungsquote über 7,00 und 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt.

Die Überlastungsstufe gilt ab: Hospitalisierungsquote über 12,00 und 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt.

Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel (auch Eingangs- und Parkbereich), bei Gottesdiensten und medizinischen Dienstleistungen.

 

Sachsen-Anhalt

Die Eindämmungsverordnung wurde am 6. Oktober 2021 aktualisiert, sie gilt voraussichtlich bis zum 12. November

Neben der Sieben-Tage-Inzidenz zählen die Impfquote, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivstationen als Indikatoren für die Beurteilung des Infektionsgeschehens.

Die grundsätzliche Kontaktbeschränkung bei privaten Zusammenkünften entfällt. Es wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem ein physisch sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten.

Die 2G-Regel gilt für: Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen Gründen, Kulturveranstaltungen, Tanzlustbarkeiten, Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten, Volksfeste, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Messen und Ausstellungen, Sportstätten. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, das Abstandsgebot und die Kapazitätsbegrenzungen entfallen.

Professionell organisierte Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen erlaubt.

Bei Veranstaltungen sind bis zu 25.000 Zuschauer zulässig, ab 5.000 maximal 50 Prozent der Zuschauerkapazität. Erforderlich sind eine Entzerrung der Zuschauerströme, eine Aufteilung bei Ein- und Ausgang und medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Flächen.

Der Einzelhandel, Gastronomie, Kinos, Theater, Konzertveranstalter, Bäder, Dienstleistungen der Körperpflege, etc. können unter Auflagen öffnen. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist unter Auflagen zulässig; Museen und Zoos sowie Betriebe der Körpferpflege können unter Auflagen öffnen.

Geimpfte und Genesene werden der Berechnung der zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt

Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und bei Gesundheitsdienstleistungen zu tragen, weiteres siehe Verordnung.

 

Thüringen

Die Verordnung gilt seit dem 30. Oktober 2021 und tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. Geschäfte und Einrichtungen sind grundsätzlich geöffnet. Es gilt die Dokumentationspflicht personenbezogener Daten in geschlossenen Räumen und eine Maskenpflicht. Für einzelne Bereiche (z.B. Veranstaltungen und Sport) gelten einschränkende Maßnahmen. Die Optionsmodelle 2-G und 3-G-Plus wurden eingeführt.

Thüringen hat ein Frühwarnsystem entwickelt. Leitindikator bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz in kreisfreier Stadt oder Landkreis. Bei steigenden Infektionszahlen werden künftig, neben der Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Hospitalisierungszah (Schutzwert) und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten (Belastungswert) als Zusatzindikatoren berücksichtigt werden.

Die Warnstufen treten in Kraft, wenn der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte überschreitet.

Warnstufe 1: Leitindikator mit einem Wert von 35,0 bis 99,9, der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent.

Warnstufe 2: Leitindikator mit einem Wert von 100,0 bis 200,0, der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0.

Warnstufe 3: Leitindikator mit einen Wert von mindestens 200,1, der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent.

 

Niedersachsen

Eine aktualisierte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gilt seit dem 08.10.2021.

Herbst- und Weihnachtsmärkte sind unter Auflagen möglich (vor allem 3G-Regel bei Konsum von Speisen oder Getränken und Nutzung von Fahrgeschäften, siehe Weitere Info unter Großveranstaltungen).

Veranstalter und Betreiber können unabhängig von den Warnstufen der Verordnung den Zutritt auf Personen einschließlich der dienstleistenden Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen (2-G-Regelung). Wird diese angewendet, braucht keine Maske getragen und kein Abstand eingehalten werden.

Je nach erreichter Warnstufe und Teilnehmerzahl ist der Zutritt in einigen Einrichtung auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt (3G) oder nur auf geimpfte und genesene Personen beschränkt (2G), siehe einzelne Kategorien.

Es wurden drei Warnstufen mit drei Leitindikatoren festgelegt: Dem Leitindikator „Neuinfizierte”, dem Leitindikator „Hospitalisierung” und dem Leitindikator „Intensivbetten”.
Das Erreichen einer Warnstufe wird durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt festgestellt, wenn der Leitindikator ‚Hospitalisierung‘ und mindestens ein weiterer Indikator die in der Verordnung dargestellten Wertebereiche erreichen. Eine detaillierte Beschreibung siehe §2 der aktuellen Verordnung. Die Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte sowie weitere Informationen zeigt die niedersächsische Corona-Warn-Ampel.

Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Brandenburg

Die geltende Verordnung wurde zuletzt am 16. September 2021 aktualisiert, sie gilt voraussichtlich bis zum 30. November 2021.

Für die Bewertung der Lage ist die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator. Weitere Indikatoren sind die Sieben-Tage-Inzidenz, die Anzahl der der verfügbaren Intensivbetten und die Impfquote. Die 2G-Regel gilt als Option für bestimmte Bereiche wie zum Beispiel Innengastronomie, Veranstaltungen und Beherbergung, dort entfallen das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Beschränkung der Personenzahl.

Warnwert: Hospitalisierungsinzidenz sieben bis zwölf, Inzidenz 100 bis 200, Intensivbetten mit zehn bis 20 Prozent Covid-19-Patienten belegt.

Alarmwert: Hospitalisierungsinzidenz über zwölf, Inzidenz größer als 200, Intensivbetten mit mehr als 20 Prozent Covid-19-Patienten belegt.

3G-Regel ab dem Inzidenzwert von 20.

2G-Regel: Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske, Personengrenzen und Quadratmetervorgaben entfallen.

 

Quelle: Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes

 

 

Bedeutung der 2G-, 3G- und 3G-plus-Regel

 

3G: geimpft, genesen oder getestet

Als vollständig geimpft gilt, wer – je nach Impfstoff – eine oder zwei Impfungen mit einem in Europa zugelassenen Impfstoff erhalten hat. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.

Genesene benötigen den Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage zurückliegt. Möchten Genesene ihren Status nach Ablauf der 180 Tage behalten, müssen sie sich impfen lassen. Eine einmalige Impfung zur Auffrischung des Immunschutzes reicht.

Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss laut Angaben des ADAC entweder einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen.

3G plus: geimpft, genesen oder PCR-getestet

Bei 3G plus (in Österreich 2,5G) gelten die gleichen Bestimmungen wie bei 3G, allerdings müssen nicht vollständig Geimpfte und nicht Genesene einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests reicht nicht.

2G: geimpft oder genesen

Bei 2G haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt. Dort können dann etwa Abstandsregeln und weitere Einschränkungen entfallen. Die Umsetzung und Ausgestaltung der 2G-Regel liegt bei den Bundesländern.

 

Allgemeine Corona-Regeln in Deutschland

Es bestehen weiterhin bestimmte Maßnahmen in allen Bundesländern mit dem Ziel, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Dazu gehören:

  • Tragen des Mund-Nasen-Schutz in geschlossenen und öffentlich zugänglichen Räumen

  • In öffentlichen Verkehrsmittelnund in Geschäften ist eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht gibt es in allen Ländern ein Mindestbußgeld von 50 Euro.

  • Landesweit gelten zudem die Abstands- und Hygieneregeln weiter. Auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Meternist konsequent zu achten.

 

Kann man eine gebuchte Unterkunft stornieren?

Die Juristen des ADAC weisen darauf hin, dass Gäste möglicherweise auf den Hotelkosten sitzen bleiben, wenn sie ein gebuchtes Zimmer stornieren wollen. Da es kein Reiseverbot gibt, ist die Rechtslage folgendermaßen: Muss ein Gast einen Hotelaufenthalt vorzeitig abbrechen, weil das Hotel aufgrund einer behördlichen Anordnung die Leistung nicht weiter anbieten darf, so darf die Unterkunft nur den tatsächlich verbrachten Aufenthalt berechnen.

Wenn das Hotel jedoch die Leistung weiter anbieten darf und der Gast selbst den Aufenthalt absagt oder verkürzt, müssen Gäste für das Zimmer grundsätzlich auch dann zahlen, wenn sie es nicht nutzen. Weitere Informationen zu den einzelnen Corona-Vorschriften in Deutschland stellt der ADAC auf seiner Webseite bereit.

November 7, 2021Comments Off2G | 3G | Bundesländer Coronaregeln | Corona | Corona-Regeln | Deutschland | Regeln Corona | Reisen
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